Projektmanagement Kompakt
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zu gunsten des Verbrauchers

Verfasst von am Mittwoch, 5 August 2009Kein Kommentar

§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

Seit heute tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, die besagt: „wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat“. Ecommerce und Dientleister  müssen ihre Widerrufsbelehrung umgehend anpassen, sofern sie Dienstleistungen erbringen. Bislang erlosch das Widerrufsrecht, wenn die Ausführung auf Wunsch von Kunden „begonnen“ wurde. Nach dieser Änderung verliert der Kunde sein Widerrufsrecht erst dann, wenn Vertrag von beiden Seiten auf auf Wunsch des Kunden „vollständig erfüllt“ wurde. Denn den Beginn nimmt der Kunde nicht eindeutig wahr aber die vollständige Erfüllung durch beide Vertragspartner schon. Somit wird der Verbraucher eindeutig in Schutz genommen, zumal dieser für die Erfüllungen eines Vertrages seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen sein muss.

Weitere Informationen: §312d Widerrufts- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen