Umsatzsteuer-ID im Impressum muss sein!
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil entscheiden, dass die Umsatzsteuer -identifikationsnummer laut Telemediengesetz (§ 5 TMG) im Impressum der Webseite eines geschäftsmäßigen Anbieters bestehen muss. Das unterlassen von Angaben wie: Umsatzteuer-ID, Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail und Rechtsform könne zu einer Abmahnung führen.
Weitere Informationen: Telemediengesetz §5
Dies ist ein sehr wichtiges Urteil sowohl für Verbraucher als auch für Gewerbetreibende. Wer im Internet auf der Suche nach einem deutschen Anbieter ist kann nun auch sicher sein, dass der Inhaber der Domain seinen Betrieb auch wirklich in Deutschland hat. Es ist leicht und inzwischen auch üblich, dass Anbieter aus Übersee, die nicht der deutschen Rechtsprechung unterliegen sich eine Internetpräsenz mit eine DE Endung registrieren. Die Seite ist dann auch noch komplett in deutsch geschrieben und dazu hat man eine deutsche E-Mail Adresse. Da solche Anbieter ja nicht der deutschen Rechtsprechung unterliegen und die Seite auch nicht auf einem unter deutscher Rechtsprechung fallenden Server liegen ist man als Kunde (egal ob Verbraucher oder Gewerbetreibender) hinterher der Dumme. Damit ist nach diesem Urteil Schluß. Wer einen Betrieb in Deutscland hat, der hat nun auch alle Angaben im Impressum. Vertrauen und Rechtssicherheit sind im Internet auch ein gutes Verkaufsargument. MfG P. Zedda